Soliman Elektroniksysteme - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand: 01.01.2023
1. Geltung
Aufträge und Bestellungen werden nur zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Abweichende und gegenstehende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Bei hier nicht erwähnten Bestimmungen haben die im schriftlichen Angebot und desweiteren die ‚Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der deutschen Elektroindustrie‘ Gültigkeit. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind – sofern nicht anders vereinbart – stets unverbindlich und freibleibend. Technische, optische und nicht qualitätsmindernde Änderungen behalten wir uns vor. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen sowie die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleiben stets vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit von technischen Zeichnungen, Daten und Werten, sofern diese nicht von uns als ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden. Alle Verträge kommen erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
3. Preise
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die Preise stets reine Netto-Preise in EURO und verstehen sich unfrei ab unserem Lager, ohne Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen während der Laufzeit einer Preisliste oder eines Katalogs sowie Druckfehler und Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung.
4.Lieferung
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Empfängers. Dies betrifft alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen vom Käufer. Der Versand erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager nach unserem Ermessen. Eventuelle Transportschäden sind uns unverzüglich sowie der Post, Bahn oder dem Spediteur zu melden.
Die von uns mitgelieferten Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen werden – entsprechend der Verpackungsverordnung – zurückgenommen. Alle anfallenden Versandkosten für den Rücktransport der Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten des Rücklieferanten. Die Gefahr geht bei allen Lieferungen mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunden über. Versicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden bestellt.
Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich angegeben. Teillieferungen sind zulässig. Der Liefertermin bezeichent den Abgang vom Lager. Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel, Betriebstörungen, Transportschwierigkeiten, Streiks oder behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige und nicht richtige Selbstbelieferung gehören, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach eigenem Ermessen die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Wird dadurch die vereinbarte Lieferzeit um mehr, als 12 Wochen überschritten, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits auftragsspezifische oder sonstige Vorleistungen in Form von Materialeinkauf oder Dienstleistungen erbracht worden sind. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Käufers sind in den oben bezeichneten Fällen ausgeschlossen.
5. Zahlung
Sofern im Angebot nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen grundsätzlich nur gegen Barzahlung oder Vorauskasse. Wurde mit dem Käufer Lieferung auf Rechnung vereinbart, so kann dies jederzeit widerrufen werden.
Zahlungen gelten erst ab dem Tage geleistet, an welchem wir über den Gesamtrechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Entscheidend ist das Wertstellungsdatum der Zahlung und nicht das Anweisungsdatum. Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel angenommen. Bei Zahlung per Scheck muss berücksichtigt werden, dass die Wertstellung erst etwa 1 Woche nach Einreichungsdatum erfolgt.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt für Zahlungen folgendes:
Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto – ohne Abzug, jeweils dato Faktura zahlbar. Bei Service- und Dienstleistungen ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig – das gleiche gilt bei Vorauskasse-Rechnungen. Bei Auftragswerten ab 2.000,- Euro sowie bei Sonder- und Einzelanfertigungen sind 40% des Kaufpreises sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Abschlagsrechnung und 60% nach Erhalt der Ware zu zahlen. Der Restbetrag von 60% ist innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto – ohne Abzug fällig. Weiter sind Sonderzahlungsformen verhandelbar, die dann im schriftlichen Angebot auftragsbezogen und detailliert dargelegt werden.
Nach Vertragsabschluss uns bekanntwerdende Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen könnten, haben sofortige Fälligkeit aller unserer ausstehenden Forderungen zur Folge. Für noch vorliegende unausgeführte Lieferungsverträge können wir Nachnahmezahlung oder Vorauskasse verlangen bzw. unter Ausschluss irgendwelcher Schadensersatzansprüche gegen uns vom Vertrag zurücktreten.
Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zu verweigern sowie zunächst Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist oder nicht vollständig geleistet, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger Gewährleistungsansprüche den Kaufpreis zurückzuhalten oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine aufrechenbaren Forderungen rechtskräftig festgestellt, oder vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig oder entscheidungsreif sind. Das Klagerecht des Käufers zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt oder unstreitig oder entscheidungsreif ist. Das Klagerecht des Käufers zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Käufer ein solches Zurück-behaltungsrecht (wenn rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt oder unstreitig oder entscheidungsreif) aber nur zu, soweit der Einbehalt in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
dann6. Rücknahmen
Rücksendungen mangelfreier Waren werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, außer sie erfolgen mit unserem Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Ware berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von 25% des Warennettowertes.
Kundenspezifische Sonder- und Einzelanfertigungen sind von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Rücksendung hat in einwandfreiem Zustand bzw. in Originalverpackung frei Haus zu erfolgen. Sie erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Rücksenders.
Eventuelle Auftragsveränderungen und Stornierungen müssen mit uns vor Durchführung vereinbart werden und bedürfen stets der Schriftform.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer – einschließlich der Einlösung gegebener Schecks – bleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten; bei laufender Rechnung bleibt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer löst nicht das Eigentumsrecht. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt.
d) Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Für den Fall dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis unseres Eigentums oder Miteigentums an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren bzw. zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen Sachen entspricht. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterberkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des KIäufers unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung an uns anzuzeigen.
e) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
f) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr, als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
g) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Verzuges sind wir darüberhinaus berechtigt, auch aus anderen Verträgen stammende Vorbehaltsware zurückzufordern, sofern sich diejenige Vorbehaltsware, wegen welcher der Zahlungsverzug eingetreten ist, nicht mehr im Besitz des Käufers befindet. Auch diese Rückforderung bleibt ohne Einfluss auf den Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses.
h) Dem Käufer ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Pfändungen und sonstige belastende Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
8. Gewährleistung und Mängelrügen
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre, beginnend spätestens 1 Woche nach Erhalt der Ware. Ausgeschlossen von der 2 jährigen Gewährleistungsfrist sind mechanische und elektrische/elektronische Verschleißteile. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Herstellers, beginnend spätestens 1 Woche nach Erhalt der Ware.
Die Gewährleistung bezieht sich grundsätzlich und ausschließlich auf fehlerfreie Beschaffenheit und Funktion der Ware. Sie gilt außerdem ausschließlich unter der Bedingung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs sowie der sachgerechten Lagerung und Inbetriebnahme der Ware.
Bei Öffnung von mechanischen oder elektronischen bzw. elektrischen Geräten sowie bei Manipulation an oder in diesen Geräten oder an elektronischen und elektrischen Baugruppen ohne Gehäuse sowie an Bauteilen, erlischt der Gewährleistungsanspruch mit sofortiger Wirkung.
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden. Die Meldung muss Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form darstellen und alle für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen enthalten. Anzugeben sind dabei insbesondere die einzelnen Schritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen eines Mangels zu vermeiden.
Die Geltendmachung jedweder Mängel und Nacherfüllungsansprüche ist nach Ablauf von 10 Tagen seit Empfang der Ware ausgeschlossen.
Wir müssen die Chance erhalten, den angezeigten Mangel zu begutachten. Dafür ist der bemängelte Gegenstand im Originalzustand zu belassen, sorgfältig verpackt und kostenfrei an uns zur Überprüfung zu übersenden. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung erhält der Käufer nach unserer Wahl Nachbesserung, kostenlosen Warenumtausch oder eine Gutschrift gegen Rücksendung der Ware.
Für eine unerhebliche Abweichung der Leistung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen weiterhin nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Fehlern und bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzungsversuchen durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche Dritter auf unsere Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er uns angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
Werden an unseren Produkten Versuche der Nachbesserung oder Instandsetzung durch Dritte vorgenommen, erlischt damit unsere Gewährleistungspflicht. Eventuell geltend gemachte Ansprüche auf Kostenerstattung für nicht von uns beauftragte Leistungen Dritter werden von uns nicht anerkannt.
Sind Nachbesserung oder Umtausch nicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder nach schriftlicher Einigung mit uns den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche jedweder Art – einschließlich solcher wegen angeblich verspäteter Lieferung – sind ausgeschlossen, außer der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
9. Haftungsausschluss
Angaben über Eigenschaften und Verwendung der Ware sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Für eventuelle Schäden die durch die Ware oder durch deren Verwendung bzw. Lagerung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
10. Datenverarbeitung
Alle zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden von uns unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (§326 BDSG Abs.2) im Rahmen von Kunden- und Geschäftsdateien elektronisch gespeichert. Weiter finden Sie unsere Hinweise zum Datenschutz gem. DSGVO auf unserer Homepage (https://Soliman-elektronik.de/datenschutz)
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungs- und Zahlungsort für Lieferungen und Dienstleistungen ist Bremen. Gerichtsstand für beide Parteien ist Bremen.
12. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
** Meine persönliche Meinung zum Thema AGBs **
Kunden und Lieferanten haben doch grundsätzlich die gleichen Absichten – nämlich ein erfreuliches und stabiles Geschäftsleben zu führen. Der Kunde möchte termingerecht mit Qualitätsware zu fairen Preisen beliefert werden. Der Lieferant möchte für seine Leistungen angemessen und termingerecht entlohnt werden.
Wer nicht zahlen kann, darf nicht bestellen, und wer nicht liefern kann, darf nicht anbieten. Wer schnell und gut liefert, dem steht auch schnelle Bezahlung zu. So einfach ist das. Das Verfassen und Lesen ausgefeiltester AGB kann nicht über diesen einfachen Zusammenhang hinwegtäuschen!
Die Geschäftspartner sollten mehr miteinander reden. Sollten sie sich schon im Gespräch nicht verstehen, können sich die Mühe der Schriftform sparen. Übrigens ist unter Geschäftsleuten auch das gesprochene Wort rechtsverbindlich – und unter Ehrenleuten genau so bedeutsam, wie das geschriebene. Diese Tatsache ist leider etwas in Vergessenheit geraten.
Wir sind seit Bestehen immer bestens mit unseren Kunden und Lieferanten zurecht gekommen, weil wir uns stets um eine freundliche Stimmung bemühen und faires Verhalten für uns selbstverständlich ist. Geschäftsabläufe sind nicht immer reibungslos. Das erfordert Verständnis und guten Willen auf beiden Seiten. Dieses Verständnis wird auch meist gewährt – sofern nur darum gebeten wird. Von unseren AGB hat sich noch kein seriöser Kunde abschrecken lassen und wir unsererseits schreckten nie vor den AGB unserer Kunden und Lieferanten zurück – warum auch.
Unser Interesse sind erfreuliche und stabile Geschäftsbeziehungen. Ein Blick in unsere Referenzliste bestätigt das – seit mittlerweile über 30 Jahren.
Alexander Soliman (Geschäftsinhaber Soliman Elektroniksysteme)